Der Gemeinderat verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19.12.1958, Art. 104 und 105 der Verordnung über die Strassensignalisation vom 05.09.1979 sowie § 1 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 06.03.1984 und § 7 der Strassenverkehrsverordnung vom 12.11.1984 folgende Verkehrsanordnungen:
- Eine Signaltafel „Parkieren verboten» mit Zusatz «beidseitig» sowie je eine Anfangs- und Endtafel auf der Gemeindestrasse, Parzelle Nr. 213.
- Die Regionalpolizei wird mit dem Vollzug beauftragt.
- Einer allfälligen Einsprache wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung
Einsprachen gegen diese Verkehrsbeschränkung sind innert 30 Tagen seit Publikation bei der verfügenden Behörde einzureichen. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verkehrsbeschränkungen werden erst nach erfolgter Signalisation rechtskräftig.
Der Gemeinderat